Rechtsprechung
OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Thüringer Oberlandesgericht
§ 63 Abs. 2 ThürKO iVm Art. 34 GG, § 839 BGB
Zum Umfang der Prüfpflichten der Rechtsaufsicht bei Kreditermächtigungen im Rahmen der Amtshaftung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Prüfpflichten einer Rechtsaufsicht bei Kreditermächtigungen im Rahmen einer Amtshaftung; Darlehen zur Finanzierung der Sanierung einer ehemaligen GUS-Kaserne; Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftungsgrundsätzen
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ThürKO § 63 Abs. 2; GG Art. 34; BGB § 839
Zum Umfang der rechtsaufsichtlichen Prüfpflichten bei Kreditermächtigungen nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO - Amtshaftung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)
§ 63 Abs. 2 ThürKO iVm Art. 34 GG, § 839 BGB
Zum Umfang der Prüfpflichten der Rechtsaufsicht bei Kreditermächtigungen im Rahmen der Amtshaftung
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 10.10.2006 - 9 O 1978/05
- OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06
- BGH, 27.05.2009 - III ZR 181/08
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94
Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von …
Auszug aus OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06
Die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. beginnt mit der Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt eines Schadens (dem Grunde nach), von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen (BGH NJW 1993, 648; BGH NJW 1996, 117;… Palandt, BGB-Komm., 60. Aufl. § 852 a.F. Rz 4).Es kommt hierbei (nur) auf die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen an, nicht auf deren zutreffende rechtliche Würdigung (BGH NJW 1996, 117), ferner nicht darauf, ob der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen zutreffende Schlüsse zieht oder darauf, ob der Anspruchsgegner seine Verantwortlichkeit zugibt oder bestreitet (…Palandt aaO Rz 4 m.w.Nw.).
- BGH, 15.10.1992 - IX ZR 43/92
Amtshaftung des Notars bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen
Auszug aus OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06
Die Verjährungsfrist nach § 852 BGB a.F. beginnt mit der Kenntnis des Betroffenen vom Eintritt eines Schadens (dem Grunde nach), von seiner eigenen Schadensbetroffenheit und von der Person des Ersatzpflichtigen (BGH NJW 1993, 648; BGH NJW 1996, 117;… Palandt, BGB-Komm., 60. Aufl. § 852 a.F. Rz 4). - BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98
Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB
Auszug aus OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06
Grob fahrlässige Unkenntnis muss sich der Geschädigte zurechnen lassen, wenn er sich die (positive) Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, einer sich förmlich aufdrängenden Kenntnis aber missbräuchlich verschließt (BGH NJW 1990, 2808; BGH NJW 2000, 953) oder auf der Hand liegende (Erkenntnis) Möglichkeiten nicht ausnützt. - BGH, 20.09.1994 - VI ZR 336/93
Kenntnis durch Vernehmung des Geschädigten als Zeuge im Strafprozeß; …
Auszug aus OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06
Nicht notwendig ist Kenntnis aller Einzelheiten und dass der anzustrengende Prozess mehr oder weniger risikolos erscheint (BGH NJW 1994, 3092). - BGH, 10.04.1990 - VI ZR 288/89
Verjährungsbeginn bei Unterlassen einer Aufklärung
Auszug aus OLG Jena, 25.06.2008 - 4 U 939/06
Grob fahrlässige Unkenntnis muss sich der Geschädigte zurechnen lassen, wenn er sich die (positive) Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe und Kosten beschaffen kann, einer sich förmlich aufdrängenden Kenntnis aber missbräuchlich verschließt (BGH NJW 1990, 2808; BGH NJW 2000, 953) oder auf der Hand liegende (Erkenntnis) Möglichkeiten nicht ausnützt.
- BGH, 27.05.2009 - III ZR 181/08
Erteilung einer aufsichtsrechtlichen Genehmigung von Kreditaufnahmen durch die …
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Juni 2008 - 4 U 939/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).